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AGB

  1. Allgemeine Geschäftsbedingungen der PV TECH GmbH

    1. Allgemeines und Geltungsbereich
    1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge über Lieferungen von Waren und die Ausführung von Leistungen im Sinne der folgenden Ziff. 1.2 , die PV TECH GmbH (PV TECH) mit ihren Kunden abschließt.
    1.2 Die Lieferungen und Leistungen sind insbesondere Beschichtungsarbeiten und die Ober-
    flächenbearbeitungen von metallischen Werkzeugen und Bauteilen. Die Lieferungen von Verbrauchsgütern, Materialien und Beschichtungsanlagen sind nicht ausgeschlossen.
    1.3 Ausschließlich diese AGB haben Geltung. Die Geschäftsbedingungen des Kunden finden
    keine Anwendung, auch nicht bei fehlendem Widerspruch durch PV TECH im Einzelfall.
    Selbst wenn PV TECH mit Kenntnis von Geschäftsbedingungen des Kunden oder Dritter
    Bestellungen vorbehaltlos annimmt, Lieferungen und Leistungen erbringt oder auf ein
    Schreiben etc. Bezug nimmt, dass Geschäftsbedingungen des Auftraggebers enthält oder
    auf die AGB des Auftraggebers verweist, liegt darin kein Einverständnis mit jenen
    Geschäftsbedingungen.

    2. Vertragsabschluss und – inhalt,
    2.1 Alle Angebote von PV TECH sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich
    als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten.
    2.2 Die Bestellung durch den Auftraggeber gilt als verbindliches Vertragsangebot. PV TECH ist
    berechtigt, dieses Vertragsangebot binnen 2 Wochen nach seinem Zugang anzunehmen.
    Die Annahme kann entweder schriftlich oder durch die Auslieferung der Ware an den
    Auftraggeber erfolgen.
    2.3 Ausschließlich bindend für die Rechtsbeziehung zwischen dem Auftraggeber und PV TECH
    ist der schriftliche Vertrag, einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
    Vor Abschluss des Vertrags abgegebene mündliche Zusagen von PV TECH sind rechtlich
    unverbindlich. Zwischen den Vertragsparteien abgegebene mündliche Absprachen, werden
    durch den schriftlichen Vertrag ersetzt.
    2.4 Änderungen oder Ergänzungen der getroffenen Vereinbarungen inklusive dieser Allgemeinen
    Geschäftsbedingungen bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
    2.5 Mit Ausnahme der oder des Geschäftsführer (s) oder Prokuristen und dem Kunden ausdrück-
    lich als vertretungsberechtigter Ansprechpartner benannter anderer Angestellter von PV TECH,
    sind Angestellte von PV TECH nicht befugt, Rechtsgeschäfte für PV TECH abzuschließen.
    2.6 Angaben die PV TECH in Angeboten (auch in Prospekten, Datenblätter usw.) zum Lieferge-
    genstand macht (Maße, Toleranzen, technische Daten, Belastbarkeit) sind nur annähernd verbind
    lich, soweit nicht die Verwendbarkeit eine exakte Übereinstimmung voraussetzt und deren Zweck
    im Vertrag genau definiert ist. Diese Angaben sind Beschreibungen des Liefer- und Leistungsgegenstands und keine fixe Beschaffenheitsmerkmale. Für DLC – Beschichtungen kann PV TECH aufgrund der engen Toleranzfelder im Funktionsbereich keine Maßgarantie nach der Beschichtung gewährleisten. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen die technische Verbesserungen darstellen, sowie der Ersatz von Beschichtungen durch gleichwertige Beschichtungen sind zulässig, soweit die Verwendbarkeit den vertraglichen Zweck nicht beeinträchtigt.

    2.7 PV TECH behält sich das Urheberrecht an den von ihren abgegebenen Angeboten und
    Unterlagen und zur Verfügung gestellten Materialmuster vor. Der Auftraggeber darf diese Unterlagen und Gegenstände ohne Zustimmung von PV TECH Dritten gegenüber nicht zugänglich machen.

    3. Preise und Zahlungsbedingungen
    3.1 Soweit bei Vertragsschluss nichts anderes vereinbart ist, gelten immer die jeweils aktuellen
    Netto-Preise von PV TECH zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Die Preise verstehen
    sich „EXW Incoterms (2025) ausschließlich Versicherung, Transport und Verpackung.
    3.2 Bei Erhöhung von Lohn-, Material- und Energiekosten hat PV TECH die Möglichkeit die Preise
    bei der Lieferung anzupassen. Vereinbarte prozentuale Rabatte werden unverändert von dem bei der Lieferung aktuellen Preis abgezogen.
    3.3 Der Kaufpreis ist spätestens 10 Tage nach Rechnungsdatum ohne Abzug fällig.
    Ist ein Zahlungsziel vereinbart und auf der Rechnung angegeben, hat die Zahlung spätestens bis
    dahin zu erfolgen. Die Zahlung hat in beiden Fällen ohne Skontoabzug zu erfolgen.
    3.4 Zur Aufrechnung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde nur berechtigt, wenn sein dafür
    herangezogener Anspruch rechtskräftig festgestellt ist.
    3.5 Wird nach Vertragsabschluss erkennbar, dass durch mangelnde Leistungsfähigkeit des
    Auftraggebers der Anspruch auf den vereinbarten Kaufpreis gefährdet wird, so ist PV TECH zur Leistungsverweigerung nach den gesetzlichen Vorschriften und zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt
    (§ 321 BGB).

    4. Lieferung und Lieferzeit
    4.1 Liefertermine und Lieferfristen sind individuell schriftlich zu vereinbaren bzw. werden von
    TECH bei Annahme der Bestellung abgegeben.
    4.2 Lieferfristen und Liefertermine stehen unter dem Vorbehalt unvorhersehbarer Ereignisse
    (Betriebsstörungen aller Art, Feuer, Wetter, Naturkatastrophen, Krieg, Aufstand, Streik, Mangel an Arbeitskräften, Rohstoffen und Energie, allgemein höhere Gewalt die PV Tech nicht zu vertreten hat).
    4.3 Erfüllt der Auftraggeber vertraglich vereinbarte Mitwirkungs- oder Nebenpflichten nicht
    rechtzeitig ist PV TECH berechtigt Liefertermine und Lieferfristen den Produktionsabläufen entsprechend anzupassen und angemessen zu verschieben.
    4.4 PV TECH haftet für nachgewiesene Verzugsschäden nur, wenn der Auftraggeber PV TECH nach
    Kenntnis der Dauer des Lieferverzugs die voraussichtliche Höhe des Verzugsschadens mitteilt.
    Die Höhe des jeweiligen Schadensersatzanspruchs beträgt maximal 5% des jeweiligen Netto-
    auftragswerts.

    5. Versand und Gefahrübergang, Verpackung
    5.1 Lieferungen erfolgen grundsätzlich ab Werk „EXW Incoterms“, soweit nichts anderes
    vereinbart ist. Auch der Gefahrübergang bei Lieferungen richtet sich nach „EXW Incoterms“, soweit nichts anderes vereinbart ist.
    5.2 Im Falle einer Anlieferung der Ware mit Fahrzeugen und Personal der PV TECH, gilt Ziff. 5.1
    unisono, es sei denn, mit dem Auftraggeber wäre eine andere Versandart vereinbart.

    5.3 Falls mit dem Kunden, abweichend von Ziff. 5.1, der Versand des Liefer- und
    Leistungsgegenstandes an einen vom Auftraggeber angegebenen Bestimmungsort durch PV TECH zu versenden ist, erfolgt dies auf Kosten des Kunden. PV TECH ist berechtigt, die Art des Versands, das Transportunternehmen und den Transportweg zu bestimmen. In solchen Fällen geht die Gefahr mit dem Zugang der Versandbereitschaftsanzeige von PV TECH beim Auftraggeber über.
    Ist eine Versandbereitschaftsanzeige nicht vereinbart, geht die Gefahr spätestens mit der Übergabe des Liefer- und Leistungsgegenstandes an den Spediteur, Frachtführer, oder eine sonstige Transportperson auf den Auftraggeber über.
    5.4 Eine Transportversicherung wird nur auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers
    abgeschlossen. Ein schriftlicher Auftrag unter Angabe des Versicherungswertes vom Auftraggeber ist die Voraussetzung dafür. Die Kosten trägt der Auftraggeber (Kunde).
    5.5 PV TECH liefert die Ware in einer handelsüblichen Verpackung, die Kosten für die Verpackung
    trägt der Auftraggeber. Er ist auch für die Entsorgung der Verpackung verantwortlich. Lediglich
    Pfandverpackungsmaterial, Lade- und Transporthilfsmittel werden zurückgenommen.
    Besondere Verpackungen müssen ausdrücklich vereinbart werden.
    5.6 Transportschäden hat der Auftraggeber unverzüglich zu dokumentieren.

    6. Abnahme
    6.1 Ist vertraglich eine Abnahme vereinbart, ist der Kunde auf Aufforderung von PV TECH zu einer
    förmlichen Abnahme verpflichtet. Die Abnahme erfolgt grundsätzlich am Standort von PV TECH.
    Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden.
    6.2 Kommt der Kunde mit der Abnahme in Verzug, trägt er die Kosten der Mehraufwendungen
    (Lagerkosten usw.).
    6.3 Als abgenommen gilt die Ware auch dann, wenn PV TECH dem Kunden eine angemessene
    Frist zur Abnahme gesetzt hat und der Kunde die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist aufgrund eines wesentlichen Mangels abgelehnt hat.

    7. Allgemeine Regeln bei Mängel, Nacherfüllung
    7.1 PV TECH haftet für Mängel nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit in dieser Ziff. 7 nichts
    abweichendes geregelt ist.
    7.2 Das Wahlrecht in Bezug auf die Nacherfüllung steht bei Verträgen über Lieferungen und
    Leistungen PV TECH zu.
    7.3 Der Leistungs- und Liefergegenstand ist vertragsmäßig geliefert, wenn er im Zeitpunkt des
    Gefahrenübergangs nicht oder nur unwesentlich von der vereinbarten Spezifikation abweicht.
    Eine Maßgarantie für die Beschichtungsdicke kann dabei nicht exakt garantiert werden. Abweichungen von ca. 0,5 µm sind zu toleriere.
    7.4 Das Verwendungs-und Eignungsrisiko obliegt ausschließlich dem Auftraggeber. Eine
    Gewährleistung für eine bestimmte Eignung oder einen bestimmten Einsatzzweck, wird nur bei entsprechender schriftlicher Vereinbarung übernommen.
    7.5 PV TECH haftet nicht für Untergang, Verschlechterung oder unsachgemäße Behandlung der
    Ware nach dem Gefahrenübergang.
    7.6 Mängelansprüche bestehen nur, wenn diese unverzüglich schriftlich angemeldet werden.
    Versteckte Sachmängel müssen unverzüglich nach deren Entdeckung gerügt werden. Als unverzüglich gilt die Anzeige innerhalb von zwei Wochen, die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt zur Fristwahrung. Gewährleistungsansprüche, die im Zuge einer Abnahme festgestellt werden können, sind von einer Rüge ausgeschlossen. Den Kunden trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
    7.7 Im Falle einer Sachmängelrüge, hat der Auftraggeber PV TECH die Gelegenheit einer
    Überprüfung der beanstandeten Ware zu geben. PV TECH kann dazu die Ware zurückverlangen und trägt die erforderlichen Aufwendungen für den Transport, eventuelle Arbeitskosten, nicht aber die Kosten für den Einbau und Ausbau oder die Umrüstung von Anlagen. Stellt sich heraus, daß die Sachmängelrüge unbegründet ist, kann PV TECH die aufgewendeten Kosten dem Auftraggeber in Rechnung stellen.
    7.8 PV TECH haftet nicht für die folgenden Sachmängel:
    a) für Flecken und andere Fehler die nach der Beschichtung und/oder der Oberflächenbehandlung des Gegenstandes aufgrund von Kontrasterhöhung sichtbar hervorgetreten sind;
    b) für Mängel, die aufgrund unvollständiger, fehlender, unrichtiger oder ungenauer Angaben des Kunden bei der Auftragserteilung zurückzuführen sind. Für die Bearbeitung bei PV TECH sind die Angaben der Bestellung maßgebend. Angaben auf Zeichnungen sind für die Bearbeitung nur relevant, wenn in der Bestellung explizit darauf hingewiesen ist;
    c) für reduzierte Korrosionsbeständigkeit bei rostfreien Stählen, die durch die Beschichtungs-
    leistung und/oder Oberflächenbehandlung zurückzuführen sind;
    d) für die Korrosion in elektrolytischer Umgebung;
    e) für die Biokompatibilität, wenn diese nicht vertraglich vereinbart wurde;
    f) für Mängel die auf eine ungeeignete Beschaffenheit der beigestellten Gegenstände zurück-
    zuführen sind, wie z. Bsp. Materialfehler, Fremdkörper, ungeeignete Lötverbindungen, Bearbeitungsrückstände, die beim branchenüblichen Reinigungsprozess nicht zu entfernen sind, unsachgemäße Wärmebehandlung, beigestelltes Material dessen Ungeeignetheit für PV TECH nicht offensichtlich war, falsche Werkstoffangabe;
    g) für Mängel, die bei einem Dienstleister entstanden sind, der die Gegenstände bearbeitet hat (z. bsp. Nitrieren, Polieren, Strahlen usw.) und die Güte, Qualität, Maßhaltigkeit und die sonstige Unversehrtheit nicht vor der Anlieferung bei PV TECH durch den Auftraggeber überprüft wurde, in dem Falle, wenn der Auftraggeber den vorangegangenen Dienstleister selbst beauftragt hat;
    h) für Mängel, die bei einem Dienstleister entstanden sind, der die Gegenstände bearbeitet hat (z. bsp. Nitrieren, Polieren, Strahlen usw.) und die Güte, Qualität, Maßhaltigkeit und die sonstige Unversehrtheit nicht vor der Bearbeitung bei PV TECH durch den Auftraggeber überprüft wurde, wenn der Auftraggeber dazu von PV TECH schriftlich aufgefordert wurde und dieser eine Prüfung abgelehnt hat und die Ware zur Weiterbearbeitung freigegeben hat.
    7.9 Bei Werkstücken, die einer mechanischen Bearbeitung unterzogen werden, wie Polieren,
    Schleppschleifen, Strahlen und auch beim Ultraschallreinigen usw., kann es zu Brüchen oder anderen Beschädigungen der Werkstücke ausfolgenden Gründen kommen:
    a) fehlerhaftes Materialgefüge (z. Bsp. Haarrisse);
    b) unsachgemäße Behandlung vor der Übergabe an PV TECH;
    c) ungünstige Geometrien (z. Bsp. lange und dünne Bohrer; für derartige Beschädigungen haftet PV TECH nicht. PV TECH geht davon aus, dass der Auftraggeber die Werkstücke ausreichend auf seine Kosten gegen solche Schäden versichert hat.
    7.10 Bei Vorliegen eines Rechtsmangels steht PV TECH das Recht zur Nacherfüllung durch Beseitigung des Rechtsmangels innerhalb von zwei Wochen ab Erhalt der Ware zu.
    7.11 Abweichend von § 438 Abs.1 Nr.3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängel ein Jahr ab Ablieferung bzw. nach der Abnahme.
    7.12 Beanstandungen jeder Art sind sofort nach Erhalt der Ware schriftlich geltend zu machen.
    Bearbeitet der Auftraggeber beanstandete Ware ohne das schriftliche Einverständnis von PV TECHselbst nach, entbindet dies PV TECH von jeglicher Mängelhaftung.
    7.13 Alle an PV TECH zur Beschichtung übergebenen Werkstücke werden mit Anlagen modernsterTechnik bearbeitet. PV Tech gewährleistet eine sorgfältige Ausführung der mit dem Auftraggebervereinbarten Arbeiten. Nach der Fertigstellung werden alle Teile vor der Auslieferung geprüft.Wünscht der Auftraggeber eine weitere spezielle Prüfung, erfolgt dies gegen Berechnung der Mehrkosten.
    7.15 Ansprüche auf Schadensersatz bestehen nur nach Maßgabe der Ziff. 8.

    8. Haftung
    8.1 PV TECH haftet nach den gesetzlichen Vorschriften bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit der
    gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit und im Falle einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
    8.2 PV TECH haftet außerdem im Falle wesentlicher Verletzungen von Vertragspflichten, also
    Pflichten deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags ermöglicht und auf die der Kunde vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung von PV TECH jedoch der Höhe nach auf den vertragstypischen, bei Vertragsabschluss vorhersehbaren Schaden beschränkt.
    8.3 Eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen. Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht am Liefergegenstand entstanden sind, bestehen bei leichter Fahrlässigkeit nicht.
    8.4 Soweit die Haftung von PV TECH entsprechend den vorstehenden Regelungen ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen von PV TECH.

    9. Eigentumsvorbehaltssicherung
    9.1 Bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus dem Vertrag behält sich PV TECH
    das Eigentum an dem Liefergegenstand vor.
    9.2 Vor der vollständigen Bezahlung der gesicherten Forderung darf die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware weder an Dritte zur Sicherung übereignet, noch verpfändet werden. Falls Zugriffe Dritter auf die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware erfolgt, hat der Auftraggeber PV TECH unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.
    9.3 Bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises ist PV TECH berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und die Ware aufgrund des Eigentumsvorbehalts herauszuverlangen. PV TECH darf dieses Recht nur geltend machen, wenn sie zuvor dem Auftraggeber eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat und diese erfolglos vergangen ist, oder eine Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften nicht erforderlich ist.
    9.4 Der Auftraggeber ist berechtigt im Rahmen der üblichen Geschäftstätigkeit die unter Eigentums-vorbehalt stehende Waren zu veräußern, vermischen, verbinden, verarbeiten. In solchen Fällen gelten die folgenden Bestimmungen:
    a) PV Tech bleibt Eigentümerin der gelieferten Waren (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung der Forderungen.
    b) Eine Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für den Auftraggeber im Sinne von § 950 BGB,ohne eine Verpflichtung für PV TECH. Die Verarbeitete Ware bleibt dabei Vorbehaltsware im Sinne von Ziff. 9.4.a.
    c) Bei einer Verbindung, Verarbeitung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren oder Anlagen durch den Auftraggeber, steht PV TECH ein Miteigentumsrecht an der neuen Sache im Verhältnis der Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Ware zu.
    d) Die Vorbehaltsware darf der Auftraggeber ausschließlich im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu dessen normal übliche Geschäftsbedingungen und nur so lange
    er nicht in Verzug ist weiterveräußern, unter der Voraussetzung, dass er sich das Eigentum vorbehält und die Forderungen aus der Weiterveräußerung auf den Verkäufer übergeht. Zu weiteren Verfügungen über die Vorbehaltsware ist der Auftraggeber nicht berechtigt.

    10. Anzuwendendes Recht
    10.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Kollisionsrechts und unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

    11. Erfüllungsort und Gerichtsstand
    11.1 Für beide Vertragspartner ist Pforzheim der Erfüllungs- und Gerichtsstand.
    11.2 PV TECH ist berechtigt, den Auftraggeber an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu
    verklagen.

    12. Schlußbestimmungen
    12.1 Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrags, einschließlich dieser allgemeinen Geschäftsbedingung ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
    Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren
    wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt.
    12.2 Falls PV TECH zeitweise ganz oder teilweise auf die Anwendung einzelner Bestimmungen dieser AGB verzichten, so liegt hierin kein Verzicht auf die spätere Geltendmachung sowie auf die Geltendmachung der Lieferbedingungen insgesamt vor.

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